Give to Eat Ghana e.V.
Barbara und Dr. Kingsley Arthur
Maxstr. 5
13347 Berlin
Telefon: 0179 7684919 oder 0177 4595842
E-Mail: barthur@give-to-eat-ghana.com
Vertretungsberechtigter Vorstand:
Barbara Arthur (1. Vorsitzende)
Amtsgericht Charlottenburg
Registriernummer: VR34252B
Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 5 TMG
Barbara Arthur
Maxstr. 5
13347 Berlin
Dieses Impessum gilt auch für:
www.facebook.com/Give To Eat Ghana e.V.
Copyright
Alle Texte, alle Fotos, alle Gestaltungselemente dieser Webseite sind - sofern nicht ein anderes Copyright angegeben ist, für Give to Eat Ghana e.V. urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb des Urhebergesetzes ist nur mit Zustimmung des Herausgebers zulässig .
Finanzamt Berlin
Körperschaftssteuer
Steuernummer:27/666/55571
Satzung
des Vereins Give to Eat Ghana e.V.
Der Verein führt den Namen „Give to Eat GHANA“
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V.
Der Sitz des Vereins ist Maxstr. 5 13347 Berlin
1.0 Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfsbedürftiger
Personen in Ghana. Verwirklichung von Maßnahmen im Rahmen
des §53 der Abgabenordnung:
1.1 Durchführung von kostenlosen Schulspeisungen für sozial
schwache, bedürftige Kindern.
1.2 Ernährungssicherung durch Versorgung der bedürftigen,
sozial schwachen Bevölkerung in Ghana mit Lebensmitteln.
1.3 Verteilung von Kleidung und Medizin an bedürftige und sozial benachteiligte Menschen.
1.4 Vermittlung von Patenschaften zur Unterhaltsversorgung von bedürftigen, sozialschwachen Kindern und minderjährigen Müttern.
Gemeinnützige Zwecke des Vereins nach § 52 der Abgabenordnung sind:
2.0 Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten. Dieser Satzungspunkt wird durchgeführt durch:
2.1 Aufklärungsarbeit,
2.2 Durchführung kostenloser ärztlicher Untersuchungen und Behandlungen,
2.3 Durchführung kostenloser augenärztlicher Untersuchungen, Behandlungen und Operationen.
3.0 Die Förderung der Jugendhilfe.
Kinder sollen vor sexueller oder wirtschaftlicher
Ausbeutung
geschützt werden. Dies geschieht:
3.1 Unterhaltung einer Kinder- und Jugendstätte
3.2 durch Kinder und Jugendprogramme,
3.3 Aufklärungsarbeit,
3.4 Vermittlung von Pflegeeltern
4.0 Zweck des Vereins ist die Förderung, Koordination und Verbesserung der Altenhilfe im Gebiet des Dorfes Nkum/ Ghana.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht:
4.1 durch das Angebot von Informationen und Orientierungshilfen für ältere Menschen und deren Angehörige um der Vernachlässigung und Verwahrlosung älterer Menschen präventiv entgegenzuwirken
4.2 sowie regulärer Besuchsdienste für alte Menschen die nicht mehr mobil sind
4.3 die Betreuung und Versorgung von älteren Menschen zu entwickeln und zu verwirklichen,
4.4 präventive Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Gesundheit und der Lebensqualität älterer Menschen zu entwickeln und verwirklichen,
4.5 Durchführung von Veranstaltungen,
4.6 durch das Gestalten des Zusammenlebens von Jung und Alt mit dem Ziel die Weitergabe kultureller Traditionen an die Jungen zum Bewahren und Weiterführen.
5.0 Darüber hinaus fördert der Verein die
Entwicklungszusammenarbeit indem Infrastrukturmaßnahmen umgesetzt werden
5.1 wie die Bereitstellung von Wasserversorgungsanlagen
5.2 Bau von Toilettenanlagen.
6.0 Förderung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen, Schutz vor Ausbeutung und Gewalt.
Dieser Satzungszweck wird verwirklicht durch
6.1 Aufklärung
6.2 Mediation
6.3 Schaffung von Schutzräumen und Rückzugsorten
§3- Gemeinnützig- und Mildtätigkeit des Vereins, Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
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